Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide einer Behörde kann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden. Gegen hierauf ergehende Widerspruchsbescheide der Behörde ist die Klage zulässig.
Vor dem Erlass eines Sie belastenden Bescheides werden Sie angehört. Schon in dieser Phase des Verfahrens empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht zu Rate zu ziehen. Belastende Bescheide können so möglicherweise vermieden werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn ein späterer Widerspruch – wie beispielsweise gegen einen Sanktionsbescheid, mit welchen das Arbeitslosengeld II gekürzt wird – keine aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet, dass die Leistungen trotz des Widerspruchs gekürzt werden und eine Auszahlung der gekürzten Leistungen erst erfolgt, wenn das Widerspruchsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde.
Personen mit keinem oder nur geringem Einkommen, welche die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können, haben die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen. Die Beratungshilfe kann entweder direkt beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellers beantragt werden oder über einen vorab konsultierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Sozialrecht. Der Vorteil an der Antragstellung direkt beim Amtsgericht ist, dass man durch den von dort ausgestellten Beratungshilfeschein sicher sein kann, dass die Rechtsanwaltskosten gedeckt sind.
Für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens kann unter den oben genannten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Neben der Bedürftigkeit werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird daher von dem beauftragen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Sozialrecht gestellt.
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