Zuständig für die Bewilligung von Kindergeld ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit.
Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld für alle Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über das 18. Lebensjahr hinaus, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, kann das Kindergeld weiter gezahlt werden, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet oder wenn das Kind ohne Ausbildungsplatz oder ohne berufsqualifizierenden Abschluss ist. Für Kinder ohne Arbeitsplatz kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt werden. Für Kinder mit Behinderung kann das Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus bewilligt werden, wenn z.B. die Behinderung der Grund dafür ist, dass das Kind seinen Bedarf nicht decken kann.
Kindergeldberechtigt sind die Eltern. Das Kind kann einen Antrag auf anderweitige Erbringung des Kindergeldes stellen, wenn es das Kindergeld selbst ausgezahlt bekommen möchte.
Die Höhe des Kindergeldes wurde im Januar 2010 erhöht. Für die ersten beiden Kinder beträgt das Kindergeld monatlich jeweils 184,- €. Für ein drittes Kind 190,- € und für jedes weitere Kind 215,- € monatlich. Die Bestimmung richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Wichtig zu wissen ist, dass in der Reihenfolge der Kinder als so genannte Zählkinder auch diejenigen Kinder berücksichtigt werden, für welche der Antragsteller/die Antragstellerin kein Kindergeld erhalten kann, weil der andere Elternteil kindergeldberechtigt ist (Kinder aus früheren Beziehungen, die nicht beim Antragsteller/bei der Antragstellerin leben).
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