Förderung der beruflichen Ausbildung und des Studiums

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Für eine berufliche Ausbildung kann bei der Agentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragt werden. Berufsausbildungsbeihilfe wird für Auszubildende gewährt, die nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist.

Einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe kann im Rahmen einer Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Maßnahme bewilligte werden.

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Studierende und Schüler von Fachschulen und Akademien können Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzt (BAföG) haben. Zuständig für die Bewilligung ist die Agentur für Arbeit.

Folgende Ausbildungsstätten werden durch das BAföG gefördert:

  • Universität, Hochschule
  • Fachhochschule, Akademie
  • Abendschule, Kolleg

Sofern eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht Voraussetzung ist, werden auch Fachschulen sowie Fachoberschulen gefördert. Auch der Besuch der allgemein bildenden Schulen (ab der 10. Klasse), wie

  • Gymnasium, Abendgymnasium
  • Haupt-, Real-, Gesamtschule, Abendschule
  • Berufsfachschule

werden gefördert (sog. Schüler-BAföG), wenn man nicht mehr (zwingend, mit Angabe von Gründen) bei seinen Eltern lebt.

BAföG wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die Ausbildung bereits vor Beendigung des 30. Lebensjahres begonnen wird.

Nachgewiesene Zeiten für Wehr- oder Zivildienst können bei der Altersgrenze berücksichtigt werden. Ebenso können persönliche Gründe, wie

  • Kindeserziehung (Kinder bis 10 Jahren)
  • Betreuung behinderter Kinder
  • Betreuung hilfebedürftiger Kinder
  • Schwangerschaft
  • Erkrankung/Behinderung
  • Durchfallen im Auswahlverfahren
  • mindestes achtjährige Dienstzeit bei der Bundeswehr oder der Bundespolizei (ehemals BGS), sofern der Dienst vor dem 23. Lebensjahr angetreten wurde als Hinderungsgründe dafür, dass das Studium nicht früher begonnen werden konnte, berücksichtigt werden.

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