Arbeitslose, die sich selbständig machen möchten, können eine Förderung für die Existenzgründung von der Bundesagentur für Arbeit (früher: Arbeitsamt) erhalten.
Die Förderung ist nicht von einer bestimmten Gesellschaftsform abhängig.
Früher gab es hierfür Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG). Seit dem 01.08.2006 wurden diese Zuschüsse durch das Überbrückungsgeld ersetzt.
Voraussetzung ist, dass vor der Aufnahme der Selbständigkeit Arbeitslosengeld I bezogen wurde oder eine Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III vorlag. Es muss vor der Gründung ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen bestehen.
Überbrückungsgeld kann für 15 Monate gezahlt werden. Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I zuzüglich weiteren 300,- € gewährt. Für weitere sechs Monate können 300,- € monatlich zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und eine hauptberufliche unternehmerische Aktivität dargelegt werden.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I mindert sich um die Anzahl der Tage, für die der Gründungszuschuss ausgezahlt wird.
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