Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne haben Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht. Empfänger von Arbeitslosengeld II können sich aber für insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr außerhalb ihres Wohnorts aufhalten. Sie benötigen dafür vorab die Zustimmung des sog. persönlichen Ansprechpartners (PAP). Nach der Rückkehr sind sie verpflichtet, sich unverzüglich zurückzumelden.
Eine unerlaubte Ortsabwesenheit oder eine verspätete Rückmeldung kann zum Wegfall und gegebenenfalls zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II führen.
30.November
Mit Urteil vom 21.11.2011 entschied das Verwaltungsgericht Neustadt, dass ein Einwohner, der im Rahmen der Zensus-Haushaltsbefragung ... mehr
25.November
Das Finanzgericht Kassel entschied mit Urteil vom 22.11.2011, dass Mütter oder Väter, deren Kind vom anderen Elternteil ins ... mehr
24.November
Das Bayerische Landessozialgericht entschied mit Urteil vom 25.10.2011, dass ein Busfahrer, der innerhalb seiner unbezahlten 90-minütigen ... mehr