Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld 2
Seit dem 01.01.2005 können Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II oder Harz IV) erhalten. Nicht erwerbsfähige Angehörige können Sozialgeld erhalten. Andere, nicht erwerbsfähige Personen erhalten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII.
Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ist per Gesetz aufgeteilt. Die Unterkunfts- und Heizkosten werden von den Kommunen getragen. Für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
In den meisten Regionen haben die Kommune und die Bundesagentur für Arbeit Arbeitsgemeinschaften (ARGE) gegründet, welche für alle Leistungen zuständig sind. In einigen Gemeinden sind die Aufgaben entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit getrennt (getrennte Trägerschaft), so dass die Unterkunfts- und Heizkosten beim Landkreis oder der Stadt, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bei der Agentur für Arbeit beantragt werden müssen. Hierneben haben 69 Landkreise und kreisfreie Städte beide Aufgaben übernommen (Optionskommunen), so dass nur diese zuständig sind.
Arbeitslosengeld II erhält, wer
- mindestens 15 und noch nicht 65 Jahre alt ist
- erwerbsfähig ist
- hilfebedürftig ist und
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Erwerbsfähig ist, wer gesundheitlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Unterhalt und den seiner Familie nicht aus eigenen Mitteln und Kräften, d.h. durch Einkommen, Vermögen und die Arbeitskraft, decken kann.
Das Arbeitslosengeld II setzt sich zusammen aus der sog. Regelleistung, welche bei Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, derzeit 351,00 € monatlich beträgt und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Regelleistung umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sind bundesweit nicht einheitlich festgelegt. Sie orientieren sich auch nicht zwingend am Mietspiegel der jeweiligen Region.
Mehrere Personen in einem Haushalt können als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
- die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes
- als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte
- die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt
- der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
- die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II werden Einkommen und Vermögen angerechnet. Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft werden das Einkommen und das Vermögen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.
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