Sperrzeit Arbeitslosengeld 1

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1Während der Sperrzeit ruht der Anspruch und es wird kein Arbeitslosengeld I gezahlt.

Das Arbeitslosengeld I ruht mindestens 12 Wochen, wenn

  • das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben wurde, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund besteht und hierdurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde
  • eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit abgelehnt oder nicht antreten wird
  • bei der Weigerung, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme, Maßnahme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter teilzunehmen oder wenn die Teilnahme an einer der genannten Maßnahmen abgebrochen wird
  • wenn die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachweisen werden
  • einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen wird oder
  • der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht nachgekommen wird.

Eine Sperrzeit von einer Woche tritt ein bei

  • nicht rechtzeitiger Arbeitssuchendmeldung oder
  • nicht wirksamer Arbeitssuchendmeldung, weil ein mit der Agentur für Arbeit ver-einbarter Termin ohne wichtigen Grund nicht eingehalten wird.

Auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag kann den Sperrzeittatbestand erfüllen mit der Folge, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht. Ebenso kann die Zahlung einer Abfindung, einer Entschädigung oder einer ähnlichen Leistung des ehemaligen Arbeitgebers eine Sperrzeit auslösen, wenn Sie im Gegenzug an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitwirken.

Hierauf sollten Sie schon in der Phase vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses achten und ggf. mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Sozialrecht das Vorgehen absprechen.

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