Während der Sperrzeit ruht der Anspruch und es wird kein Arbeitslosengeld I gezahlt.
Das Arbeitslosengeld I ruht mindestens 12 Wochen, wenn
Eine Sperrzeit von einer Woche tritt ein bei
Auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag kann den Sperrzeittatbestand erfüllen mit der Folge, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht. Ebenso kann die Zahlung einer Abfindung, einer Entschädigung oder einer ähnlichen Leistung des ehemaligen Arbeitgebers eine Sperrzeit auslösen, wenn Sie im Gegenzug an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitwirken.
Hierauf sollten Sie schon in der Phase vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses achten und ggf. mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Sozialrecht das Vorgehen absprechen.
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