Zuständig für die Bewilligung von Arbeitslosengeld I ist die Agentur für Arbeit (früher: Arbeitsamt).
Neben der Bewilligung von Arbeitslosengeld I ist die Agentur für Arbeit zuständig für Leistungen, die die Aufnahme einer Beschäftigung fördern, Leistungen zur Unterstützung von Existenzgründern oder älteren Arbeitnehmern, finanzielle Unterstützung von Berufsausbildungen und Weiterbildungen und der Bewilligung von Insolvenzgeld und Kurzarbeitergeld.
Insoweit ist die Agentur für Arbeit Ansprechpartner auch für Arbeitgeber, welche einen Arbeitslosen einstellen und sich über mögliche Forderungen informieren möchten.
Arbeitslosengeld I erhält, wer
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat mit 30 Tagen berechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis (Beschäftigung, gegebenenfalls Krankengeldbezug u. a.) gestanden hat.
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeits-suchend zu melden. Hat man von der Beendigung nicht schon 3 Monate zuvor Kenntnis, beispielsweise nach einer fristlosen Kündigung, muss die Arbeitssuchendmeldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erfolgen.
Die Frist zur Arbeitssuchendmeldung kann auch durch telefonische Mitteilung (zentral unter der kostenpflichtigen Telefonnummer 01801-555111 oder direkt bei der zuständigen Agentur für Arbeit) oder schriftliche Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit gewahrt werden.
Voraussetzung ist, dass innerhalb der Frist die persönlichen Daten und der Beendigungszeitpunkt übermittelt werden. Die persönliche Meldung muss hiernach zwingend in einem zu vereinbarenden Termin bei der Agentur für Arbeit nachgeholt werden.
Die Arbeitslosmeldung folgt nach der Arbeitssuchendmeldung. Sie ist die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I und muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
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